AGB

Sie finden die AGB zum Download hier.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mathys Informatik AG, 5035 Unterentfelden

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Präambel

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die allgemeinen Aspekte der Erbringung von Dienstleistungen in Projekten, bei der Betreuung von Kunden, sowie der Lieferung von Produkten durch die Mathys Informatik AG (nachfolgend „MAIN“ genannt).

Im Fall von Widersprüchen zwischen Aufträgen und Einzelverträgen und den vorliegenden AGB, gehen die Bestimmungen des entsprechenden Auftrags oder Vertrags denjenigen der vorliegenden AGB vor.

Leistungen und Gegenleistungen werden in Offerten und Einzelverträgen zwischen dem Kunden und MAIN festgelegt. Darin werden insbesondere die von MAIN zu erbringenden Leistungen, deren Umfang, Dauer und Vergütung geregelt.

Die vorliegenden AGB regeln im ersten Teil unter I die allgemeinen Bestimmungen, die in jedem Fall einer Leistungserbringung durch MAIN zur Anwendung kommen. In den nachfolgenden Teilen II und III werden die Regelungen für spezifische Vertragsleistungen festgelegt.

2. Leistungen der MAIN

MAIN erbringt ihre Leistungen gemäss den in den vorliegenden Bestimmungen sowie in den Aufträgen und Einzelverträgen vereinbarten Bedingungen. Ihre Vertragspflichten erfüllt sie in kompetenter und sorgfältiger Weise.

3. Mitwirkung des Kunden

Der Kunde muss die in seinem Bereich liegenden Voraussetzungen dafür schaffen, dass MAIN ihre Aufgaben ungehindert ausführen kann. Die Mitwirkungspflichten des Kunden können in einem separaten Anhang zum Vertrag spezifiziert werden. Der Kunde erbringt seine Mitwirkungspflichten auf eigene Kosten.

Die Mitwirkungspflichten sind während der gesamten Vertragszeit zu erbringen, sofern nicht etwas anderes vereinbart wird. Ist MAIN der Auffassung, der Kunde erfülle seine Mitwirkungspflichten nicht oder nicht korrekt, so ist MAIN verpflichtet, den Kunden schriftlich abzumahnen.

Die Folgen von Verzögerungen und Mehraufwand durch fehlerhafte oder verspätete Erfüllung von Mitwirkungspflichten gehen zulasten des Kunden.

Dem Kunden obliegt die alleinige Verantwortung für die Auswahl, die Konfiguration, den Einsatz sowie den Gebrauch der Produkte und deren Eignung zu dem vom Kunden beabsichtigten Zweck.

Der Kunde ist allein verantwortlich für die notwendigen Sicherheitsmassnahmen zum Schutze gespeicherter Daten vor allfälliger Zerstörung.

4. Zahlungsbedingungen

Die Verrechnung von Ansprüchen eines Vertragspartners mit Gegenforderungen des anderen Partners, bedarf der vorgängigen ausdrücklichen, schriftlichen Vereinbarung.

Alle Vergütungen verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer und allfällig anderer Abgaben.

Rechnungsbeträge sind ohne jeden Abzug innert 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung zahlbar. Danach werden Verzugszinsen in der Höhe von 5% p.a. geschuldet, ohne dass eine Mahnung erforderlich ist. Ist der Kunde mit der Bezahlung einer Rechnung mit mindestens 30 Tagen in Verzug, wird MAIN diesen Umstand gegenüber dem Kunden schriftlich mahnen und eine letzte Zahlungsfrist von 7 Kalendertagen ansetzen.

Erfolgt auch innert 7 Tagen keine oder keine vollständige Bezahlung der fälligen Rechnung, so hat MAIN das Recht, sämtliche Lieferungen oder Leistungen aus dem betreffenden Vertrag mit sofortiger Wirkung einzustellen, bis der Kunde seiner Zahlungspflicht vollständig nachkommt, oder durch schriftliche Mitteilung an den Kunden vom Vertrag zurückzutreten oder diesen aufzulösen.

MAIN ist berechtigt, bei Verzug nebst Verzugszins Inkasso- und Bearbeitungsgebühren zu erheben.

Ungerechtfertigte Abzüge werden nebst Verrechnung von Bearbeitungsgebühren nachbelastet.

5. Retentionsrecht

Jedes Retentions- oder Rückbehalterecht des Kunden an Sachen der MAIN ist vollumfänglich wegbedungen.

6. Haftung

MAIN haftet für absichtlich und grobfahrlässig verschuldete direkte Schäden aus diesem Vertrag. Die Haftung pro Schadenfall ist beschränkt auf die Höhe der Vergütung für die betreffende Vertragsleistung, maximal jedoch auf CHF 100‘000.--. Ist ein Auftrag in Teilaufträge oder Teilprojekte unterteilt, so gilt als Haftungshöchstgrenze die Vergütung für den jeweiligen Teilauftrag oder das Teilprojekt. Eine weitergehende Haftung wird nicht übernommen.

MAIN haftet insbesondere nicht für Schäden,

  • die infolge nicht gespeicherter Daten entstanden sind
  • die infolge eines schädlichen Codes und/oder Hackerangriffs entstanden sind
  • die infolge eines Softwarefehlers, eines Betriebssystemfehlers oder eines fehlerhaften Servicepacks der Hersteller entstanden sind, wenn die Fehlerhaftigkeit im Zeitpunkt der Installation in der Fachwelt noch nicht bekannt war
  • Schäden im Zusammenhang mit dem VPN- oder Fernsupport
  • Schäden aus der Nichterfüllung von vertraglichen Verpflichtungen durch den Kunden
  • bei Lieferverzug, den MAIN nicht selbst verursacht hat
  • die infolge von Elementarschäden entstanden sind.

 

7. Informationspflicht

Die Parteien informieren sich gegenseitig über Entwicklungen, Vorfälle und Erkenntnisse, die für die andere Partei im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung von Bedeutung sein können, soweit dem keine gesetzlichen oder vertraglichen Geheimhaltungspflichten entgegenstehen.

8. Datenschutz und Geheimhaltung

8.1 Datenschutz

Beide Parteien verpflichten sich, die geltenden Bestimmungen über den Datenschutz (namentlich gemäss Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) und der dazugehörigen Verordnungen) einzuhalten und diese Pflicht auch ihren Mitarbeitern, anderen Hilfspersonen und Dritten, zu überbinden.

Der Kunde ist einverstanden, dass MAIN zur Wahrung eigener Ansprüche und zur Einhaltung eigener Verpflichtungen im Rahmen des periodischen Berichtswesens detaillierte Informationen wie z.B. Verkaufspreise und Mengen sowie Namen und Adresse des Kunden bearbeitet und an ihre Hersteller / Lieferanten im In- und Ausland übermittelt.

8.2 Geheimhaltung

Beide Parteien verpflichten sich selbst und ihre Mitarbeiter, andere Hilfspersonen und beigezogene Dritte, alle nicht allgemein bekannten Unterlagen und Informationen, die sie im Zusammenhang mit der Erfüllung von Verträgen erhalten oder erfahren und die sich auf die geschäftliche Sphäre der anderen Partei beziehen, streng vertraulich zu behandeln.

MAIN ist befugt, Namen und Kennzeichen des Kunden, sowie die für den Kunden erbrachten Leistungen zu Referenzzwecken zu verwenden.

Die vorgenannte Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung der vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien zeitlich unbefristet weiter und ist auf allfällige Rechtsnachfolger zu übertragen.

9. Dauer des Vertrags

Soweit Dauerschuldverhältnisse bestehen, können diese, sofern nicht anders vereinbart, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von beiden Parteien schriftlich ordentlich gekündigt werden.

Das Recht zur ausserordentlichen Kündigung aus wichtigen Gründen bleibt jederzeit vorbehalten. Als wichtige Gründe gelten insbesondere:

  • der Eintritt von Ereignissen, welche die Fortsetzung der vereinbarten Zusammenarbeit unzumutbar machen, wie etwa die andauernde Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch eine der Parteien nach erfolgloser schriftlicher Abmahnung unter Fristansetzung von mindestens 30 Tagen;
  • Schritte der Insolvenz, z.B. Deponierung der Bilanz, Gesuch um Nachlass, Publikation der Konkurseröffnung einer Partei.

9.1 Folgen der Beendigung

Auf das Datum der Beendigung des Vertrags wird der Kunde MAIN alle Unterlagen, Analyseprogramme, Testhilfen usw. herausgeben, welche sich im Zusammenhang mit der Erfüllung beim Kunden befinden.

Die Bestimmungen über Geheimhaltung und Datenschutz, Anstellungsverzicht, Gewährleistung und Haftung, und die allgemeinen Schlussbestimmungen bleiben über das Datum der Vertragsbeendigung hinaus in Kraft.

10. Anwendbares Recht und Gerichtstand

Sämtliche Verträge zwischen den Parteien unterstehen ausschliesslich dem schweizerischen Recht, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (sog. Wiener Kaufrecht) vom 11. April 1980.

Zuständig zur Entscheidung allfälliger Streitigkeiten im Zusammenhang mit den vorliegenden Verträgen sind ausschliesslich die Gerichte am Sitz von MAIN. Vorbehalten bleibt das Recht von MAIN, den Kunden an dessen Sitz oder Wohnsitz zu belangen.

11. Allgemeine Schlussbestimmungen

11.1 Schriftform

Die mit diesen AGB korrespondierenden Verträge und deren Anhänge, allfällige Ergänzungen sowie sämtliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der rechtsgültigen Unterzeichnung durch beide Parteien. Auf dieses Formerfordernis kann nur durch schriftliche Abrede verzichtet werden.

11.2 Mitteilungen

Mitteilungen zur Ausübung von Rechten und Pflichten aus den Verträgen sind in schriftlicher Form, per Brief oder FAX/E-Mail, an die Adresse des Vertragspartners zu richten.

11.3 Teilnichtigkeit

Sollten sich einzelne Bestimmungen oder Teile der Verträge und Anhänge als nichtig oder unwirksam erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit der Verträge im Übrigen nicht berührt. Die Parteien werden in einem solchen Fall den Vertrag so anpassen, dass der mit dem nichtigen oder unwirksam gewordenen Teil angestrebte Zweck so weit wie möglich erreicht wird.

II. Dienstleistungsvertrag

1. Gegenstand

Unter die Regelungen für Dienstleistungen fallen die Erbringung von Leistungen wie Beratung, Projektmanagement, Hard- und Software-Konfiguration und -Installation, Wartung und Support, Instruktion, Schulung und ähnliche Dienstleistungen, die von MAIN im Auftrag des Kunden erbracht werden.

2. Leistungen

MAIN erbringt ihre Leistungen gemäss den in den Dienstleistungsverträgen oder Angeboten, vereinbarten Bedingungen, Spezifikationen und Service Level Agreements (SLA).

Sofern MAIN in den entsprechenden Projekten nicht ausdrücklich werkvertragliche Leistungen erbringt, führt sie ihre Leistungen im Auftragsverhältnis aus. MAIN darf zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Dritte beiziehen.

3. Terminplan und Terminverzug

Termine gelten mit der Bereitstellung der Leistung der MAIN gemäss vereinbartem Terminplan als eingehalten.

Wenn MAIN feststellt, dass der Terminplan gefährdet ist, muss MAIN den Kunden darauf aufmerksam machen.

Bei Terminverzug verpflichten sich beide Vertragspartner, auf eigene Kosten dazu beizutragen, dass die Leistungen termingerecht erbracht werden können, auch wenn sie kein Verschulden an der Verzögerung haben.

Bei Terminverzug aufgrund höherer Gewalt haftet keiner der Vertragspartner. Gerät MAIN aus eigenem Verschulden mit der Einhaltung von Terminen in Verzug, die in Dienstleistungs- oder Projektverträgen ausdrücklich als verbindliche Meilensteintermine vereinbart wurden, hat der Kunde ihr zwei Mal eine angemessene, schriftlich mitgeteilte Nachfrist zu gewähren. Kommt MAIN auch der zweiten Nachfrist nicht nach, ist der Kunde berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.

Macht der Kunde von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch, so bezahlt MAIN dem Kunden alle bis dahin geleisteten Zahlungen zinslos zurück. Der Kunde gibt MAIN sämtliche von MAIN erhaltenen Unterlagen, Software, Analyseprogramme, Testhilfen usw. zurück.

Leistungen, die bereits vertragsgemäss erbracht wurden und vom Kunden als solche verwendet werden können, sind voll zu vergüten und werden somit vom Rücktritt nicht erfasst.

4. Abnahme für Projekte

Die Abnahme soll den Nachweis der Funktionstüchtigkeit des Informatiksystems gemäss den vereinbarten Spezifikationen erbringen. Ist im Vertrag eine Abnahme vereinbart, ist es Sache von MAIN, die notwendigen Abnahmebestimmungen zu definieren, und Sache des Kunden, die für eine angemessene Abnahme notwendigen Prüfungsdaten bereitzustellen.

Die Abnahmebestimmungen und das detaillierte Vorgehen sind Gegenstand der entsprechenden Dienstleistungsverträge bzw. Vertragsanhänge hierzu.

Die Abnahme an sich ist Sache des Kunden. MAIN ist zur Mitwirkung in der Ausführung verpflichtet.

Die Abnahme muss innert längstens 14 Tagen erfolgen, nachdem MAIN dem Kunden schriftlich die Abnahmebereitschaft der Leistung angezeigt hat. Zeigen sich bei der Abnahme erhebliche Mängel, hat der Kunde ausschliesslich das Recht auf Nachbesserung bzw. Nachlieferung.

Über jede Abnahme wird ein von beiden Vertragspartnern unterzeichnetes Abnahmeprotokoll erstellt. Es hält fest, welche unwesentlichen Mängel nachzubessern sind, bzw. wegen welcher wesentlichen Mängel die Abnahme ganz oder teilweise zu wiederholen ist. Unterlässt es der Kunde aus Gründen, die nicht von MAIN zu vertreten sind, eine Abnahmeprüfung durchzuführen sowie ein Abnahmeprotokoll zu unterzeichnen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 20 Tagen seit Erbringung der Leistung als erfolgt.

Der produktive Einsatz von Leistungen, Teilleistungen oder des Informatiksystems als solches gilt in jedem Falle als Abnahme des produktiv eingesetzten Teils des Informatiksystems, ohne dass es einer Abnahme bedürfte.

Scheitert eine Abnahme definitiv, so gelten die Regelungen für die Unmöglichkeit der Nachbesserung im Rahmen der Gewährleistung sinngemäss.

5. Vergütung und Spesen

Der Kunde vergütet die Leistungen von MAIN gemäss den Vereinbarungen in den Dienstleistungsverträgen pauschal oder nach Aufwand.

Ist kein Pauschalpreis mit Zahlungsplan vereinbart, werden die Leistungen nach Aufwand abgerechnet und monatlich in Rechnung gestellt. Wenn nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise aus der aktuellen MAIN Preisliste „Dienstleistungsansätze“, welche integrierender Bestandteil des entsprechenden Dienstleistungsvertrags oder Auftrages bildet.

Reise-, Verpflegungs- und Übernachtungsspesen werden ohne anders lautende Vereinbarung dem Kunden separat und monatlich in Rechnung gestellt.

Die in der MAIN Preisliste „Dienstleistungsansätze“ aufgeführten Preise bzw. Ansätze für Arbeiten nach Aufwand sowie in den Dienstleistungsverträgen vereinbarte Pauschalpreise für wiederkehrende Leistungen (z.B. Betreuung, SLA etc.), können von MAIN unter Einhaltung einer Mitteilungsfrist von mindestens 3 Monaten angepasst werden. Im Falle einer Preiserhöhung um mehr als 10% hat der Kunde das Recht, - unter Einhaltung einer Mitteilungsfrist von 30 Tagen - auf die von der Gebührenerhöhung betroffenen Dienstleistungen schriftlich zu verzichten.

6. Gewährleistung bei Dienstleistungen

6.1 Gewährleistung bei Dienstleistungen im Bereich der Kundenbetreuung

MAIN stellt durch den Einsatz von ausgebildetem Fachpersonal sicher, dass sie die Qualität der vereinbarten Leistungen gewährleisten kann.

Soweit die Dienstleistungsverträge eine finanzielle Entschädigung für die Nichteinhaltung vereinbarter Verpflichtungen, sog. Service Levels vorsehen, hat der Kunde nur Anspruch auf die dort vereinbarte Entschädigung, nicht aber auf Rücktritt, Minderung oder Schadenersatz. Jede weitere Gewährleistung ist ausgeschlossen.

MAIN übernimmt keine Garantie dafür, dass die unter dem entsprechenden Dienstleistungsvertrag zu pflegenden Anwendungen und Informatiksysteme dauernd, ununterbrochen und fehlerfrei in allen vom Kunden gewünschten Kombinationen, mit beliebigen Daten, Informationssystemen und Programmen eingesetzt werden können.

6.2 Gewährleistung in Projekten

MAIN gewährleistet während einer Frist von 12 Monaten nach erfolgreicher Abnahme, dass ihre Leistungen, die im Projektvertrag schriftlich vereinbarten Eigenschaften aufweisen und dass sie keine Mängel enthalten, welche die spezifikationsgemässe Nutzung erheblich beeinträchtigen. Eine weitergehende Gewährleistung wird nicht übernommen.

Die Gewährleistung entfällt, wenn der Mangel auf Ursachen beruht, die ausserhalb des Einflussbereichs von MAIN liegen bzw. vom Kunden zu vertreten sind, insbesondere durch Verwendung von Komponenten, die nicht Bestandteil des Informatiksystems gemäss des betreffenden Dienstleistungsvertrags sind und für dessen vertragsgemässem Funktionieren nicht erforderlich sind bzw. wenn der Mangel darauf beruht, dass der Kunde oder ein Dritter eigenmächtig Veränderungen am Informatiksystem oder Teilen davon vorgenommen hat.

Bei Verschulden des Kunden wird jede Gewährleistung ausgeschlossen.

Bei Vorliegen eines Mangels kann der Kunde nur eine unentgeltliche Nachbesserung, unter Ausschluss aller übrigen gesetzlichen Gewährleistungsansprüche, verlangen. Kann der Mangel innert der Nachfrist nicht behoben werden, so setzt der Kunde MAIN nochmals schriftlich eine der Mangelursache angemessene Nachfrist zur Behebung des Mangels an.

Scheitert die Nachbesserung definitiv, kann der Kunde eine angemessene Minderung der vereinbarten Vergütung pro Dienstleistungsvertrag verlangen oder bei einem erheblichen Mangel, der den Kunden an der Nutzung der Produkte insgesamt hindert, vom entsprechenden Dienstleistungsvertrag zurücktreten. Für die Folgen eines Vertragsrücktritts gelten die Bestimmungen in Teil II Ziff. 3.

7. Änderungswesen

Beide Vertragspartner können jederzeit schriftlich Änderungen (Change Request) vorschlagen. MAIN unterrichtet den Kunden in jedem Fall über die Auswirkungen auf das Projekt, die Preise und die Termine. Beeinflussen die dafür erforderlichen Abklärungen den Projektablauf erheblich, informiert MAIN den Kunden über die Dauer und die Kosten einer detaillierten Abklärung, die vorläufige Einschätzung der Realisierbarkeit und die Konsequenzen. Arbeiten ausserhalb des definierten Projektrahmen werden nach Aufwand verrechnet.

Vereinbarte Änderungen sind von beiden Vertragspartnern zu bestätigen. Änderungen irgendeiner vertraglichen Teilleistung sind nur gültig, wenn dies schriftlich, durch Anpasssung oder Ergänzung des Vertrages und/oder gegebenenfalls der entsprechenden Anhänge, vereinbart wird.

Solange keine schriftliche Einigung betreffend einer Änderung zustande kommt, läuft das Projekt unverändert weiter.

8. Anstellungsverzicht

Die Anstellung oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen in irgendeiner Form der mit der Ausführung von Leistungen unter dem konkreten Vertrag betrauten Mitarbeiter des anderen Vertragspartners während der Vertragsdauer und innerhalb eines Jahres nach Vertragsbeendigung, bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung des anderen Vertragspartners. Im Falle der Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung schuldet der vertragsbrüchige Partner eine Entschädigung in der Höhe eines Netto-Jahresgehalts des angestellten bzw. beanspruchten Mitarbeiters, mindestens jedoch von CHF 100'000.- unter Vorbehalt des Rechts zur Geltendmachung von weiteren nachgewiesenen Schäden.

Bei Personalverleih verweisen wir auf Absatz 2-4 von Artikel 22 AVG (Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih).

 

III.Verkauf und Lieferung von Produkten

1. Gegenstand

„Produkte“ sind von MAIN angebotene und vertriebene Hardware und Software. Zur Hardware zählen z.B. Maschinen, Geräte Kapazitätserweiterungen, Zusatzeinrichtungen und entsprechendes Zubehör. Bei Cloud- und Hostingprodukten, gelten zusätzlich die AGB’s der jeweiligen Lieferanten.

MAIN liefert dem Kunden die in der Offerte, der Auftragsbestätigung oder dem Einzelvertrag spezifizierten Produkte. Die Art und Menge der zu liefernden Produkte sind darin geregelt.

Ohne gegenteilige schriftliche Vereinbarung ist jede einzelne Bestellung als separater Kaufvertrag anzusehen.

Wünscht der Besteller Änderungen gegenüber dem Einzelvertrag oder der Auftragsbestätigung der MAIN, so müssen diese gegenseitig schriftlich vereinbart werden. Kosten, die vor der Bestelländerung bereits entstanden sind, kann MAIN dem Kunden belasten.

MAIN kann für Bestelländerungen im Einzelfall eine Bearbeitungsgebühr in der Höhe von max. 5 % des Vertrags-Bestellwertes erheben.

MAIN kann gegenüber der Auftragsbestätigung Änderungen vornehmen, sofern die Produkte die gleichen Funktionen erfüllen.

2. Lieferung der Produkte

Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist grundsätzlich die Auftragsbestätigung oder der Einzelvertrag massgebend. Bei Fehlen einer Auftragsbestätigung ist die Offerte von MAIN oder eine anderweitig erfolgte Auftragserteilung des Kunden massgebend. Vorbehalten bleibt die Verfügbarkeit der Produkte beim Lieferanten bzw. Hersteller.

Die Angaben von MAIN über das Gewicht der Produkte sowie über Masse und Gewichte der Verpackung sind als Näherungswerte zu verstehen und stellen keine Zusicherung von Eigenschaften dar.

MAIN ist generell zu Teillieferungen berechtigt, sowie zur Lieferung von geringfügigen Über- oder Untermengen.

3. Liefertermin und Terminverzug

Die Angabe eines Liefertermins erfolgt nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr und steht unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Belieferung von MAIN durch den Hersteller bzw. Lieferanten. Dies gilt insbesondere – aber nicht nur – für den Fall von Lieferverzögerungen infolge von Nachschubproblemen beim Lieferanten.

Für Verzögerungen haftet MAIN nicht. MAIN bemüht sich, angemessene Alternativen auszuarbeiten. MAIN ist bemüht, allfällige Lieferverzögerungen dem Kunden mitzuteilen.

Kommt MAIN in Lieferverzug, so muss ihr der Kunde zweimal eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung einräumen. Es wird nicht davon ausgegangen, dass er auf die Leistung verzichtet.

Bei Lieferstörungen infolge von höherer Gewalt und aufgrund von anderen unvorhersehbaren Ereignissen, auf die MAIN keinen Einfluss hat, wie z.B. Streik, Aussperrung, Materialausfall, Beförderungs- oder Betriebsstörungen beim Hersteller oder Verkehrsstörungen, ist MAIN berechtigt, die Bestellung zu annullieren, ansonsten verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen angemessen.

Die Folgen von Verzögerungen, die der Kunde zu vertreten hat, insbesondere zusätzliche für MAIN entstehende Kosten, hat der Kunde zu tragen.

Bei Lieferung der Ware auf Abruf ist der Kunde zum Abruf der Ware innerhalb der vereinbarten Frist verpflichtet. Andernfalls wird MAIN die Restlieferung veranlassen und in Rechnung stellen.

4. Übergang von Nutzen und Gefahr

Nutzen und Gefahr gehen mit der abgehenden Lieferung auf den Kunden über und zwar unabhängig davon, wer den Transport und die damit verbundenen Kosten übernimmt.

Bei Lieferung durch die MAIN und vereinbarter Installationspflicht gehen Nutzen und Gefahr nach dem Entladen der Lieferung am Lieferort auf den Kunden über.

5. Prüfung und Abnahme der Produkte

Verlangt der Kunde von MAIN die Prüfung der Produkte, so ist dies besonders zu vereinbaren und vom Kunden zu bezahlen.

Unter Vorbehalt anderweitiger besonderer Abmachung gilt das Datum des Lieferscheins als Abnahme- und Erfüllungsdatum.

Beanstandungen betreffend der gelieferten Produkte hinsichtlich Vollständigkeit, Richtigkeit der Lieferung und Mängel sind innerhalb von 7 Tagen nach Warenempfang schriftlich und detailliert bei der MAIN geltend zu machen. Wird diese Frist oder das Erfordernis der Schriftlichkeit nicht eingehalten, gilt die Lieferung als genehmigt.

Vom Hersteller vorgenommene technische Änderungen an den Produkten bleiben ausdrücklich vorbehalten.

6. Rücksendung von Produkten

Produktrücksendungen bedürfen des schriftlichen Einverständnisses der MAIN. Für diesen Rücknahmeservice kann dem Kunden eine Bearbeitungsgebühr in der Höhe von CHF 100.- in Rechnung gestellt werden. Die Rücknahme von Produkten, die auf Kundenwunsch speziell beschafft oder hergestellt wurden, sowie von Softwareprodukten ist generell ausgeschlossen.

Für die Rückgabe von defekten Produkten muss sich der Kunde in jedem Fall an die von MAIN bzw. vom jeweiligen Hersteller bzw. Lieferanten definierten Abläufe bei der Abwicklung von Rücksendungen halten.

Die Rücksendung der Produkte hat innerhalb der gesetzten Frist mit einer Kopie des Kaufbeleges sowie unter Beilage einer detaillierten Mängelbeschreibung an den bekanntgegebenen Rücksendeort, auf Rechnung und Gefahr des Kunden zu erfolgen. Bei Rücksendung ohne Fehlerbeschreibung kann MAIN eine Fehlersuche auf Kosten des Kunden (Mindestaufwand eine Stunde) durchführen.

7. Preise und Preisänderungen

Dem Kunden werden die im Zeitpunkt der Auftragsbestätigung bzw. Auftragserteilung gültigen Preise der Produkte in Rechnung gestellt.

Wo nicht anders vereinbart, ist Zubehör nicht im Preis inbegriffen.

Leistungen, die nicht im Verkaufspreis enthalten sind, wie z.B. für Fracht / Transport, Versicherung, Installation, Inbetriebnahme, Schulung und Anwenderunterstützung, sowie ausserordentliche Kosten für Verpackung und Entsorgung gehen zu Lasten des Kunden.

MAIN berechnet für den Versand der Produkte eine Versandkostenpauschale, deren Höhe der jeweils gültigen Preisliste zu entnehmen ist. Die Versandkostenpauschale wird je Bestellung fällig. Werden in einer Bestellung mehrere Produkte bestellt oder fallen Teillieferungen an, fällt die Versandkostenpauschale nur einmal an.

Bei nachträglichen Änderungen der Kalkulationsgrundlagen durch nicht in der Macht von MAIN stehende Umstände, insbesondere Preiserhöhungen der Hersteller bzw. Lieferanten, Änderungen von Abgaben oder infolge von Währungsschwankungen, behält sich MAIN das Recht vor, diese für noch nicht ausgelieferte Produkte an den Kunden weiter zu berechnen. Bestellungen mit einem Warenwert von unter CHF 200.- können mit einem Kleinmengenzuschlag in der Höhe von CHF 25.-- belastet werden.

8. Gewährleistung

MAIN garantiert, dass die Produkte in funktionstüchtigem Zustand, gemäss den vom Hersteller spezifizierten Angaben, geliefert werden. MAIN haftet ausserdem für die Tauglichkeit der Produkte zum vorausgesetzten Gebrauch. MAIN garantiert jedoch nicht die Funktionalität der Produkte innerhalb eines Informatiksystems oder mit einer bestimmten Applikation.

MAIN bietet dem Kunden die gleichen Garantie- und Gewährleistungen, die sie von den Herstellern bzw. Lieferanten erhält. Darüber hinausgehende Garantieleistungen müssen mit MAIN schriftlich vereinbart werden.

Unter Vorbehalt der Garantiebestimmungen des Herstellers bzw. Lieferanten beschränkt sich die Gewährleistung in jedem Fall – nach Wahl von MAIN – auf Nachbesserung oder Auswechslung der defekten Produkte und gilt nur, wenn die Produkte in der Schweiz bzw. im Fürstentum Liechtenstein verbleiben.

Wandelung und Minderung des Kaufpreises sind ausgeschlossen, soweit diese Rechtsbehelfe mit dem Kunden nicht vereinbart wurden.

Die Gewährleistung ist in jedem Falle ausgeschlossen für Mängel, denen eine der folgenden Ursachen zugrunde liegt:

a. unzulängliche Wartung, insbesondere durch Nicht-MAIN-Personal; oder

b. Nichtbeachten der Betriebs- oder Installationsvorschriften; oder
c. Übermässige Beanspruchung oder Verwendung; oder
d. zweckwidrige Benutzung der Produkte; oder
e. Verwendung von nicht genehmigten Teilen und Zubehör; oder falsches An- und Zusammenschliessen von Gerätekomponenten; oder
f. Verschleiss; oder
g. Transport, unsachgemässe Handhabung bzw. Behandlung, Lagerung oder Aufstellung; oder Unberechtigte Eingriffe durch den Kunden oderDrittpersonen; oder
h. Unberechtigte Eingriffe durch den Kunden oder Drittpersonen; oder
i. nicht von MAIN vorgenommene Änderungen oder Reparaturversuche; oder
j. nicht reproduzierbare Softwarefehler; oder
k. äussere Einwirkungen, insbesondere höhere Gewalt Blitzschlag, Spannungsschwankungen, Naturgewalten sowie andere Gründe, welche weder von MAIN noch vom Hersteller bzw. Lieferanten zu vertreten sind.

Während Reparaturzeiten, Ausbesserungen etc. besteht kein Anspruch auf ein Ersatzgerät, sofern nicht anders vereinbart. Vom Hersteller bzw. Lieferanten nicht gedeckte Garantieleistungen sowie vom Kunden verursachte Mehrkosten in der Abwicklung allfälliger Gewährleistungsansprüche oder Garantieleistungen werden dem Kunden in Rechnung gestellt.

9. Eigentumsvorbehalt

Sämtliche von der MAIN gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises mit allen zusätzlichen Kosten Eigentum der MAIN.

Die Ware darf vom Kunden bis zu diesem Zeitpunkt weder verpfändet noch zur Sicherheit übereignet, noch veräussert oder ohne Bewilligung vermietet werden.

Der Kunde ermächtigt MAIN, einen allfälligen Eigentumsvorbehalt ins Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen.

10. Gewerbliche Schutz- und Nutzungsrechte an Software

Sämtliche Schutzrechte an Softwareprodukten sind und bleiben Eigentum der Hersteller bzw. Lieferanten der Software.

Die Nutzungs- und Gewährleistungsbedingungen der von MAIN gelieferten Softwareprodukte richten sich nach den besonderen Bestimmungen des Software-Lizenzvertrages oder der diesbezüglichen AGB des Herstellers bzw. Lieferanten der Software. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass der Hersteller bzw. Lieferant bei einer Zuwiderhandlung gegen die Nutzungs- bzw. Lizenzbestimmungen die Aufhebung der erteilten Lizenz und Rücknahme des Produktes verlangen kann.

Bei Missachtung der Lizenzbestimmungen haftet der Kunde gegenüber dem Hersteller bzw. Lieferanten der Software.

Der Kunde verpflichtet sich, beim Weiterverkauf oder bei sonstiger Weitergabe der Softwareprodukte, dem jeweiligen Erwerber die Verpflichtungen aus den Nutzungs- und Gewährleistungsbedingungen des Herstellers bzw. Lieferanten der Software mit der Verpflichtung zur Weiterüberbindung zu übertragen.

11. Patente und Urheberrechte von Produkten Dritter

Wenn ein Dritter gegen den Kunden Ansprüche behaupten oder geltend machen sollte wegen Verletzung eines Patent-, Urheber- oder anderen gewerblichen Schutzrechtes durch gelieferte Produkte eines Dritten, so wird der Kunde MAIN schriftlich und verzugslos über solche Verletzungshinweise oder gestellte Ansprüche in Kenntnis setzen.

MAIN wird diese Hinweise umgehend an den Lieferanten bzw. Hersteller weiterleiten und diese zur Regelung der Situation auffordern.

Der Kunde verzichtet MAIN gegenüber auf irgendwelche Rechtsgewährleistungs- oder Haftungsansprüche.

12. Rechtsgewährleistung MAIN-eigener Software

MAIN leistet dem Kunden Gewähr, dass namentlich von MAIN entwickelte und zur Erfüllung der vorliegenden Vereinbarung eingesetzte MAIN-eigene Software frei von Rechten Dritter ist bzw. die erforderlichen Rechte Dritter vorliegen.

Sollte der Kunde trotzdem wegen Verletzung von Schutzrechten durch Besitz und/oder Benützung der Software ins Recht gefasst werden, so ist der Kunde berechtigt, aber nicht verpflichtet, MAIN durch Streitverkündung oder analoge Vorkehr des anwendbaren Verfahrensrechts in den Prozess einzubeziehen. Es steht dem Kunden frei, MAIN die Prozessführung auf deren Kosten zu überlassen. MAIN und der Kunde sind diesfalls gegenseitig verpflichtet, einander sämtliche Informationen, die der Abwehr der Klage dienen können, auf erstes Verlangen kostenlos zu übergeben.

Soweit der Kunde im Prozess trotz angemessener Sorgfalt im eigenen Verhalten und trotz Streitverkündung an MAIN unterliegt, hat MAIN dem Kunden für sämtliche Leistungen, zu denen der Kunde verurteilt worden ist, sowie für sämtliche Gerichts- und Verfahrenskosten Ersatz zu leisten. Eine weitergehende Haftung, insbesondere eine solche für Folgeschäden beim Kunden ist ausgeschlossen.

13. Entsorgung

Die MAIN erhebt eine in ihrer Höhe vom Rechnungsbetrag abhängige, vorgezogene Recyclinggebühr (vRG). Hierdurch entsteht für den Kunden das Recht, die Produkte durch die MAIN entsorgen zu lassen.

Für die fachgerechte Löschung der Daten und Programme auf den zu entsorgenden Datenträgern ist der Kunde verantwortlich.

14. Wiederausfuhr

Die Wiederausfuhr von Produkten unterliegen Schweizerischen bzw. U.S.-Exportbestimmungen. Der Kunde wird keine Ausfuhr ohne die gegebenenfalls notwendige Genehmigung der jeweils zuständigen Aussenwirtschaftsbehörden vor einem Export der Produkte vornehmen.

Diese Verpflichtung ist bei einer allfälligen Weitergabe der Produkte dem jeweiligen Erwerber mit der Verpflichtung zur Weiterüberbindung zu überbinden.